Allgemeinverfügung des Landkreises Nienburg/Weser zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Nienburg/Weser
Landkreis Nienburg/Weser – Pressestelle
- Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:
- Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, ausgenommen Restaurants und Speisegaststätten zwischen 06.00 und 18.00 Uhr.
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
- Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen
- Alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze
- alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, ein- schließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern.
Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind:
der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich.
- Verboten werden:
- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musik- schulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren
- Alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien
- Alle Ansammlungen im Freien (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als 10 Personen)
- Alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden.
(Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Per- sonennahverkehr oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte)
- Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
Die vollständige Allgemeinverfügung sowie deren Begründung kann unter https://lk-nienburg.de/buergerservice/bekanntmachungen/ eingesehen werden.
Quelle: biwap.de