Allgemeinverfügung des Landkreises Nienburg/Weser zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Nienburg/Weser

Landkreis Nienburg/Weser – Pressestelle

  1.  Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:
  •  Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, ausgenommen Restaurants und Speisegaststätten zwischen 06.00 und 18.00 Uhr.
  •  Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
  •  Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  •  Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  •  der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen
  •  Alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze
  •  alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, ein- schließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern.

Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind:

der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich.

  1.  Verboten werden:
  •  Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musik- schulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
  •  Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren
  •  Alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien
  •  Alle Ansammlungen im Freien (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als 10 Personen)
  •  Alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden.

(Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Per- sonennahverkehr oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte)

  1.  Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Die vollständige Allgemeinverfügung sowie deren Begründung kann unter https://lk-nienburg.de/buergerservice/bekanntmachungen/ eingesehen werden.

Quelle: biwap.de