Corona-Arbeit: Pause an den Wochenenden
Nach 1,5 Jahren im Dauereinsatz wird das Gesundheitsamt in Nienburg an den Wochenenden künftig keine Corona-Fälle ermitteln. Mit der aktuellen Absonderungsverordnung vom 21. September stehen positiv getestete Personen in der Pflicht, selber zur Kontaktnachverfolgung beizutragen. Das gibt dem Gesundheitsamt unter anderem die Möglichkeit zu dieser Umstrukturierung.
„Wir werden künftig an den Montagen verstärkt im Bereich Corona arbeiten und hierfür unsere Teams personell aufstocken“, erläutert Heike Stiegler, Leiterin des Gesundheitsamtes Nienburg. Für die Bürgerinnen und Bürger würden sich dadurch keine Nachteile ergeben. In Notfällen, etwa bei einem verstärkten Corona-Ausbruch am Wochenende, sei das Gesundheitsamt über die Leitstelle unter der Rufnummer 112 weiterhin erreichbar.
Mit der Absonderungsverordnung liegen verbindliche Regeln vor, was im Falle eines positiven Tests auf das Corona-Virus zu tun ist und wie lange enge Kontaktpersonen von Infizierten in Quarantäne bleiben müssen. Wer Kenntnis von seinem positiven PCR-Test hat, wer Kenntnis von seinem positiven Schnelltest (auch Selbsttest) hat, wer COVID-19-typische Symptome hat und auf den PCR-Termin oder das PCR-Ergebnis wartet oder wer mit einer positiv getesteten Person im gleichen Haushalt lebt, ist nun landesweit verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben. Die Betroffenen sind zudem gehalten, das Testergebnis an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln.
Über die Verordnung sind Infizierte außerdem verpflichtet, eine Liste ihrer engen Kontaktpersonen mit Namen, Vornamen, Adressen und Telefonnummern sowie Ort, Zeitpunkt und Umstände des Kontaktes anzulegen. Eine enge Kontaktperson ist jede Person, mit der in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen:
- ein enger Kontakt länger als 10 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern, ohne dass beiderseitig durchgehendes und korrektes Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestand,
- ein Gespräch mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern, ohne dass beiderseitig durchgehendes und korrektes Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durchgeführt wurde,
- ein schlecht belüfteter Raum länger als 10 Minuten geteilt wurde, auch wenn durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wurde.
Auf Verlangen muss diese Liste dem Gesundheitsamt auch zur Verfügung gestellt werden. Durch die landesweit geltende Verordnung sollen die Gesundheitsämter vor dem Hintergrund gestiegener Infektionszahlen entlastet und die Kontaktnachverfolgung beschleunigt werden.
Enge Kontaktpersonen eines Corona-Infizierten können sich laut der Verordnung freitesten. Eine Freitestung ist frühestens am 5. Tag nach dem engen Kontakt mittels eines negativen PCR-Testes (für Kinder/ Jugendliche in Kita/ Schule auch mittels qualifiziertem Schnelltest) oder am 7. Tag nach dem engen Kontakt mittels eines negativen qualifizierten Schnelltests möglich und nur bei Symptomfreiheit. „Nach 10 Tagen nach dem engen Kontakt läuft die Quarantäne bei nicht infizierten Personen automatisch aus, das heißt ohne einen Anruf durch das Gesundheitsamt.“, erläutert Amtsärztin Heike Stiegler. „Vollständig gegen das Corona-Virus geimpfte Menschen ebenso wie Genesene müssen, sofern sie keine COVID-19-typischen Symptome aufweisen, nicht in Quarantäne, auch wenn sie vom Gesundheitsamt als enge Kontaktperson eingestuft wurden.“