Erleichterter Zugang zur Grundsicherung bis 31.12.2021 verlängert

Mit einer Verlängerung des erleichterten Zugangs zu den sozialen Mindestsicherungssystemen bis zum 31. Dezember 2021 wird sichergestellt, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung für ihren Lebensunterhalt erhalten. Das bedeutet zum Beispiel, dass weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunftskosten übernommen werden, sodass niemand pandemiebedingt seine Wohnung aufgeben muss. Außerdem wird die Vermögensprüfung weiterhin nur eingeschränkt durchgeführt, sodass Vermögen, welches zum Beispiel für das Alter zurückgelegt wurde, nicht aufgebraucht werden muss, um Lebensunterhaltsleistungen zu erhalten.

Die Sonderregelungen zur Mittagsverpflegung von Schüler*innen sowie Kita-Kindern, die Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket haben, werden für die Zeit der COVID-19-Pandemie, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert. Die Kosten für das Mittagessen werden auch weiterhin übernommen, wenn es lediglich zur Abholung oder Lieferung bereitgestellt wird, und es wegen der Corona-Pandemie und etwaigen Schließungen also nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann.

Erwachsene Leistungsberechtigte, die im Mai 2021 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II haben, erhalten eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro. Damit wird ein zusätzlicher finanzieller Handlungsspielraum geschaffen, um etwaige, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende, zusätzliche oder erhöhte Ausgaben zu finanzieren.

Der Zuschlag muss nicht separat beantragt werden.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Grundsicherung und können online Anträge stellen.

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