Gesetzesänderung stärkt Schutz wertvoller Gehölze

Auch städtische Bereiche und Privatgärten sind betroffen

Seit der jüngsten Gesetzesänderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz ( NAGBNatSchG) findet nun auch in Niedersachsen die Eingriffsregelung nach § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Anwendung. Einfach gesagt bedeutet dies, dass Eingriffe in Natur und Landschaft, etwa die Fällung eines markanten Baumes, möglichst vermieden oder aber kompensiert werden müssen. Sollte der geplante Eingriff nicht durch eine andere Rechtsvorschrift, wie zum Beispiel durch einen Bebauungsplan erlaubt sein, muss unter bestimmten Kriterien die zuständige Naturschutzbehörde jetzt vorab eine Genehmigung erteilen.