Kind in Quarantäne: Anspruch auf Lohn
Ministerium ist es wichtig, dass bei Infektionsfällen in Kitas und Schulen wenige in Quarantäne gehen
Wenn das eigene Kind in Quarantäne ist und die Eltern deshalb nicht arbeiten können, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Darüber hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung auf HARKE-Anfrage informiert.
Aufgetaucht war die Frage in dieser Woche, da Eltern der Markloher Kindertagesstätte „Clemensspatzen“ ihre Kinder aufgrund von gehäuften Corona-Infektionen in der Einrichtung zu großen Teilen zu Hause gelassen und dafür teils Urlaub beantragt hatten. Nach der Schilderung einer Mutter habe es in mehreren Fällen keine Krankmeldung für das Kind vom Arzt oder der Ärztin gegeben, da die Mädchen und Jungen gesund waren. Das stellte die Erziehungsberechtigten vor Probleme, dazu kam die große Sorge vor einer Ansteckung in der Einrichtung.
Wie berichtet ordnet das Gesundheitsamt des Landkreises Nienburg aktuell keine Quarantäne von Kontaktpersonen in den Gruppen und Klassen mehr an.
„Gemäß der Absonderungsverordnung handelt der Landkreis korrekt, wenn er nicht mehr in jedem Fall aktiv Quarantäneanordnungen verschickt. Die Quarantäne gilt auch unabhängig von dieser Anordnung“, sagt Anne Hage im Namen des Gesundheitsministeriums. Die Quarantänepflicht ergebe sich aus der seit 14. Januar geltenden Absonderungsverordnung und nicht mehr nur – wie in vorherigen Pandemiezeiten – aus der Quarantäneverfügung des Gesundheitsamtes.
Als Kontaktperson gilt, wer ohne Abstand und ohne Mund-Nasen-Schutz mit dem positiv getesteten Menschen mehr als zehn Minuten eng zusammen war, ein Gespräch geführt hat oder sich in einem schlecht belüfteten Raum aufhielt. Da Kita-Gruppen oft stärker durchmischt und übergreifend enge Kontakte stattfinden, können mehrere Mädchen und Jungen als Kontaktpersonen gelten, wenn es einen positiven PCR-Test gab.
Die Pressesprecherin des Gesundheitsministeriums stellt darüber hinaus die Sicht des Landes Niedersachsen klar: „Es ist uns wichtig, dass bei Infektionsfällen in Schulen oder Kitas möglichst nicht ganze Klassen oder Gruppen in Quarantäne geschickt werden und Eltern Kinder, die als enge Kontaktpersonen benannt sind, nach fünf Tagen mit einem zertifizierten POC-Antigenschnelltest freitesten lassen können, sofern keine Symptome für eine Erkrankung vorliegen.“
Wenn Kinder aufgrund einer Quarantänepflicht direkt aus der Absonderungsverordnung sowie einer behördlichen Anordnung durch das regionale Gesundheitsamt in Quarantäne genommen beziehungsweise abgesondert wurden, könne gemäß Paragraf 56 Absatz 1 des IfSG (Infektionsschutzgesetz) unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber beantragt werden, berichtet Anne Hage weiter. „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten also eine Lohnfortzahlung. Anträge durch den Arbeitgeber müssen spätestens 24 Monate nach dem Ende der Quarantäne gestellt werden“, sagt die Ministeriumssprecherin. Nachgewiesen werden könne der Anspruch ganz niedrigschwellig zum Beispiel durch Bescheinigungen der Kita oder der Schule, die die Corona-Fälle ja ohnehin an das Gesundheitsamt melden müssen.
Weitere Informationen zum Antrag bei Verdienstausfall gibt es im Internet unter www.ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html.
Aus DIE HARKE