Meldepflicht für Nutztierhaltung
1. Januar ist Stichtag für Schweine, Schafe und Ziegen
Der Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Nienburg erinnert alle Schweine-, Schaf- und Ziegenhalter und –halterinnen an die Verpflichtung, ihre Bestandsangaben an die VIT (Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w.V.) in Verden zu melden. Entscheidend ist die Anzahl von Schweinen bzw. Schafen oder Ziegen am 1. Januar 2022 im Bestand.
Die Meldung kann ab dem 1. Januar erfolgen und muss bis spätestens 15. Januar abgegeben worden sein. Wenn sich am Stichtag, dem 1. Januar, keine Tiere im Betrieb befinden, die Tierhaltung jedoch grundsätzlich weiter besteht, ist die Anzahl mit „0“ anzugeben. Die Stichtagsmeldung ist nicht identisch mit der Jahresmeldung an die Tierseuchenkasse, sondern muss gesondert erfolgen. Unabhängig davon sind auch alle Zukäufe von Schweinen, Schafen und Ziegen spätestens sieben Tage nach der Übernahme anzuzeigen, entweder schriftlich an die VIT oder direkt über Internet an die HIT-Datenbank. Dies soll sicherstellen, dass im Seuchenfall die Verschleppungswege identifizierbar sind und eine schnelle Rückverfolgung möglich ist. Für Schweine haltende Betriebe ist die Einhaltung der Meldepflichten im Hinblick auf die aktuelle Lage zur Afrikanischen Schweinepest besonders wichtig.
Der Fachbereich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alle Halter und Halterinnen von Nutzvieh, einschließlich Pferden/Ponys und Geflügel, beim Veterinäramt registriert sein müssen. Dies gilt ab dem ersten gehaltenen Tier und auch im Fall einer reinen Hobbyhaltung. Wichtig auch hier: Die Registrierung muss gesondert beim Veterinäramt erfolgen, unabhängig von der Anmeldung bei der Tierseuchenkasse. Nur wenn wirklich alle Nutzviehhalter und -halterinnen ihre Tiere ordnungsgemäß anmelden, kann die Behörde im Krisenfall effektiv handeln. Gerade für Geflügelhaltungen ist die korrekte Registrierung angesichts der angespannten Situation zur Geflügelpest in Deutschland von erheblicher Bedeutung.
Ein Verstoß gegen die Melde- oder die Registrierungspflichten kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Nähere Informationen zu den Meldepflichten für Tierhaltung können beim Veterinäramt unter 05021/967-113 erfragt werden.
Quelle Homepage LK Nienburg