Novellierung der Tierschutz-Hundeverordnung
Das hat sich für Halter und Züchter seit 01.01.2023 geändert
Wer sich dazu entscheidet, einen Hund zu halten übernimmt damit Verantwortung für ein Lebewesen, im besten Fall für viele Jahre. Für seine Haltung gelten bestimmte rechtliche Vorgaben, insbesondere das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung. Mit der aktuellen Novellierung der Verordnung stellt der Gesetzgeber neben den bisherigen Vorgaben an die Hundehaltung im Freien, in Innenräumen und im Zwinger unter anderem auch weitere Anforderungen an die Haltung von Zuchthunden.
Seit dem 01.01.2023 entfällt mit der neuen Verordnung die noch bis Ende 2022 zulässige Möglichkeit, Hunde an einer speziellen Laufleinenvorrichtung zu halten. Damit ist jede Form der Anbindehaltung von Hunden grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten nur für Arbeitshunde während der Tätigkeiten, für die sie ausgebildet wurden oder werden, und auch nur in Begleitung einer Betreuungsperson. Weiterhin ist der Einsatz von Stachelhalsbändern oder anderer für einen Hund schmerzhafter Mittel bei der Ausbildung, Erziehung oder dem Training von Hunden verboten.
Darüber hinaus sind die Anforderungen an die Zucht von Hunden verschärft worden. Tragende Hündinnen benötigen für sich und ihre Welpen eine Wurfkiste. Diese sollte ausreichend Platz bieten, spätestens drei Tage vor Geburt eingerichtet sein und eine Umgebungstemperatur von mindestens 18C° haben. Nach wie vor gilt: Welpen dürfen erst ab einem Alter von neun Wochen abgegeben werden und bereits ab der fünften Lebenswoche ist der tägliche Auslauf für Welpen vorgeschrieben. Eine wichtige Änderung betrifft gewerbsmäßige Züchter: Diese müssen pro fünf Zuchthunden und ihren Welpen je eine sachkundige Betreuungsperson sicherstellen. Dabei dürfen maximal drei Zuchthündinnen und ihre Welpen gleichzeitig betreut werden. Im Übrigen unterliegt die gewerbsmäßige Zucht der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz.
Entgegen der Erwartung einiger Bürgerinnen und Bürger enthält die geänderte Tierschutz-Hundeverordnung keine Vorgabe, wonach jeder ausgewachsene Hund täglich zwei oder drei Mal für jeweils eine Stunde im Freien auszuführen ist (eine sogenannte „Gassi-Regelung“). „Eine feste Zeitvorgabe für alle Hunde gleichermaßen würde im Gegenteil zu Überforderung bei vielen Tieren und damit zu tierschutzrechtlichen Verstößen führen“, erläutert Amtstierärztin Gehrke vom Landkreis Nienburg. Ein ausgewachsener, gesunder Hund habe naturgemäß andere Bedürfnisse und eine höhere Leistungsfähigkeit als ein sehr junger, alter oder kranker Hund. Für jeden Hund gelte hingegen, dass Folgendes sichergestellt sein muss: 1. ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers, 2. mehrmals täglich ausreichend langer Umgang mit einer Betreuungsperson, 3. grundsätzlich regelmäßiger Kontakt zu Artgenossen. „Auslauf und Sozialkontakte sind jedoch immer der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen. Auch müssen zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen mögliche Unverträglichkeiten berücksichtigt werden“, so die Fachtierärztin für öffentliches Veterinärwesen.
Das Veterinäramt Nienburg weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Tierschutz-Hundeverordnung ebenfalls das Halten von Hunden in Räumen oder Raumeinheiten regelt. Sie enthält konkrete Vorgaben in Bezug auf die Art, Größe und Ausgestaltung der Räumlichkeiten. Damit ist unter anderem die Verwendung von Transportboxen zur Haltung von Hunden in Wohnungen – quasi als „Mini-Zwinger“ – tierschutzrelevant, das heißt, dies stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen die Vorgaben der Tierschutz-Hundeverordnung dar.
Der Tierschutzgedanke nimmt in unserer Gesellschaft einen hohen Stellenwert ein. Dies zeigt sich auch darin, dass der Tierschutz bereits im Jahr 2002 als Staatsziel im Grundgesetz verankert wurde. Die Tierschutz-Hundeverordnung wie auch das Tierschutzgesetz sind online einsehbar. Einen Überblick zur Hundehaltung gibt auch das Merkblatt zum Thema Hundehaltung auf der Homepage des Landkreises.
Mitteilung / Foto Landkreis Nienburg